[Schmitt] hat gezeigt, dass im muslimischen Recht (fiqh) liwāṭ nicht die männliche Homosexualität bezeichnet, sondern die Sodomie im engeren Sinne des analen Geschlechtsverkehrs zwischen zwei Männern oder, gegebenenfalls, zwischen einem Mann und einer Frau.In Wirklichkeit habe ich NIEMALS liwāṭ für das islamische Recht / fiqh, definiert.
(In dem "zitierten" (d.h. von P.L. verdrehten) Artikel gibt es ein Kapitel "nicht-juristische Belege".) Ich definiere liwāṭ für die arabische Sprache = ich bin nicht der Ansicht, dass das Wort im Recht etwas anderes bedeutet als in der Medizin oder der schönen Literatur.
Es gibt eine hinweisende Definition: das was Luts Leute getan haben.
Es gibt eine analyrische Definition: Analpenetration (juristisch: das Einführen der Eichel oder eines entsprechenden Stücks Penis in den Anus eines Menschen).
Es gibt einen hauptsächlichen Gebrauch: Analpenetration eines männlichen Wesens (Knabens, Mannes, Jünglings, Eunuchen, Zwitters, Effeminierten), was aber nichts an der Definition ändert, die ja die Penetration des Anus von Mädchen und Frauen einschließt.
Es gibt schlißlich eine metaphorische, moralische Ausweitung in Ausdrückes wie liwāṭ des Blicks, liwāṭ des Herzens, in welchen gewollter Analverkehr, das Begehren, jemanden anal zu penetrieren locker/ausweitend als liwāṭ bezeichnet wird (was wiederum nichts an der eigentlichen Definition ändert) = der Sprecher geht nicht davon aus, dass man mit den Augen arschficken kann, er gebraucht den Begriff locker, ohne seine Kerndefinition aufzuweichen.
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